Bereits seit 2003 berät Daniel Balzert Betriebsräte, Unternehmen und Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Fragen, seit 2008 tut er dies als Fachanwalt für Arbeitsrecht. So ergibt sich, dass die jeweils andere Seite stets mitgedacht und der Blick für die Lösung geschärft wird, die seine Mandanten oder Mandantinnen optimal dastehen lässt. Fachanwalt bedeutet auch: Regelmäßige Fortbildungen zu aktuellen Fragen des Arbeitsrechts tragen dazu bei, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht und natürlich sein Team nichts übersieht, was sich in der gegenwärtigen Rechtssprechung geändert haben könnte. Da Daniel Balzert außerdem einen European-Master-of- Law-&-Economics innehat, geht er bei seiner Beratung immer stets auf die wirtschaftlich beste Lösung ein.
Durch die Spezialisierung der gesamten Kanzlei auf das Individual- und Kollektivarbeitsrecht ergibt sich, dass Sie jemanden an der Seite haben, der vorausschauend und taktisch Ihr Problem analysiert und die beste Lösung für Sie findet.
Der Gesetzgeber setzt für die Erstberatung beim Anwalt maximal 190,- Euro zzgl. USt. an. Dies gilt auch für Fachanwälte für Arbeitsrecht. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die Arbeitsrecht mit abdeckt, sieht es wie folgt aus: Die Versicherung muss mindestens drei Monate vor dem arbeitsrechtlichen Verfahren abgeschlossen worden sein. Dann kümmert sich Balzert Arbeitsrecht um alles weitere. Die einzigen Kosten, die Sie als Mandant tragen müssen, ist die gegebenenfalls mit dem Rechtsschutzversicherer vereinbarte Selbstbeteiligung. Weitere versteckte Kosten gibt es nicht.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, finden wir aber auch eine für Sie wirtschaftliche Lösung. Sollte das einmal nicht möglich sein, beraten wir Sie von Anfang an so, dass Sie dies so frühzeitig wissen, dass außer dem Erstberatungshonorar keine weiteren Kosten entstehen.
Da gerade im Arbeitsrecht, beispielsweise im Falle einer Kündigung, häufig interessante Abfindungszahlungen herauskommen können, lohnt es sich meist, Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn Ihnen gekündigt wurde.
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Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung müssen Sie Klage erheben. Das bedeutet, dass Sie am besten direkt nachdem Ihnen gekündigt wurde, bei uns anrufen und einen Termin vereinbaren.
Vielleicht ist die Kündigung Ihres Arbeitgebers gar nicht wirksam. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt, die Kündigung Formfehler hat oder, wenn gesetzlich notwendige Fristen nicht eingehalten wurden. Nach Analyse Ihrer persönlichen und beruflichen Situation beraten wir Sie individuell, wie wir gemeinsam weiter vorgehen, um das für Sie beste Ergebnis zu erzielen. Dies kann die Verhandlung über eine Abfindung sein, das Erheben der Kündigungsschutzklage oder das Vereinbaren einer längerfristigen Freistellung sein.
Als Betriebsrat beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten im Rahmen des Anhörungsverfahrens, bei Betriebsänderungen, zur Rechtmäßigkeit von Massenentlassungsanzeigen und begleiten Sie bei Verhandlungen von Sozialplan und Interessensausgleich. Wir beraten Sie in unserer Kanzlei oder im Unternehmen und übernehmen die Gerichtsverfahren oder auch die Verhandlungen mit der Geschäftsführung und unterstützen Sie bei Einigungsstellenverfahren.
Für Betriebsräte, Führungskräfte und Geschäftsleitung bieten wir Inhouse-Seminare zu Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmung und Gremienarbeit an.
Fristlos kündigen? Abmahnen und kündigen? Den Betriebsrat von Anfang an einbeziehen? Um erfolgreich und fristgerecht zu kündigen, sollten Sie abhängig vom vorliegenden Fall, das richtige Prozedere wählen. Wir helfen Ihnen bei allen Fragen zu personenbedingten, krankheitsbedingten, betriebsbedingten Kündigungen.
Auch in komplizierten Sonderfällen ermöglichen wir, dass die Kündigung korrekt und im Rahmen der optimalen Frist durchgeführt wird. Falls nötig beraten wir Sie im Umgang mit „low performern“ oder zu Sonderfällen wie der sogenannten Verdachtskündigung. Durch unsere häufige Zusammenarbeit mit Personal- und Betriebsräten sind wir erfahren darin, diese Gremien in das Kündigungsprozedere richtig einzubeziehen. Auch in Sachen betriebliches Eingliederungsmanagement und Sozialplan kennen wir uns aus. Denn nur, wenn Anhörung, gegebenenfalls Sozialauswahl und andere Faktoren berücksichtigt werden, hat die von Ihnen gewünschte Kündigung auch vor dem Arbeitsgericht Bestand.